3.2. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist Art. 356 Abs. 4 StPO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Beschwerdeführer ist rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude erschienen. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man die Abwesenheit des Beschwerdeführers im Verhandlungssaal, welche darauf zurückzuführen war, dass ihm das Gerichtspersonal aufgrund seiner Weigerung, eine Maske zu tragen, den Zutritt dazu verwehrte, als unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung werten wollte. Daraus konnte die Vorinstanz nach Treu und Glauben kein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen.