Im Weiteren wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass er während der Befragung die Maske abnehmen könne, weil die Mimik der zu befragenden Person erkennbar sein müsse. Der Beschwerdeführer weigerte sich allerdings weiterhin, eine Maske anzuziehen, worauf keine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer stattfand. Dieser wartete noch eine halbe Stunde und konnte erst durch die von der Vorinstanz herbeigerufene Polizei zum Verlassen des Gerichtsgebäudes bewegt werden.