Er wurde zunächst vom Gerichtsschreiber und danach vom Gerichtspräsidenten aufgefordert, eine Maske anzuziehen, was er verweigerte mit der Begründung, er müsse aus "besonderen Gründen", die aber keine medizinischen Gründe seien, keine Maske tragen. Der Gerichtspräsident teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Verhandlung nicht stattfinden könne, wenn der Beschwerdeführer keine Maske trage, und in diesem Fall seine Einsprache als zurückgezogen gelte. Im Weiteren wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass er während der Befragung die Maske abnehmen könne, weil die Mimik der zu befragenden Person erkennbar sein müsse.