2. Die Schilderungen des Sachverhalts in der Beschwerde und in der Vernehmlassung der Vorinstanz stimmen im Wesentlichen überein: Der Beschwerdeführer erschien rechtzeitig zu der in der Vorladung vom 17. August 2021 bezeichneten Zeit, 21. Oktober 2021, 14.00 Uhr, im vorinstanzlichen Gerichtsgebäude, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen; er trug allerdings keine Schutzmaske. Er wurde zunächst vom Gerichtsschreiber und danach vom Gerichtspräsidenten aufgefordert, eine Maske anzuziehen, was er verweigerte mit der Begründung, er müsse aus "besonderen Gründen", die aber keine medizinischen Gründe seien, keine Maske tragen.