1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt wird (vgl. Ziff. 1.3), einzutreten. -5- 1.5. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen beurteilt gestützt auf Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde sowie das Ausstandsgesuch allein, wenn das zugrundeliegende Strafverfahren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.