1.3. Hingegen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig für die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers, dem Gerichtspräsidenten sei ein Verweis wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, der Nötigung des Angeklagten sowie der Parteilichkeit zu erteilen. Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Verweises liegt gemäss § 34 Abs. 3 GOG bei der Aufsichtskommission. Die Beschwerde ist zur Beurteilung dieses Antrags daher in Kopie an die Aufsichtskommission weiterzuleiten.