4. Es sei in meinem Fall ein anderer Richter zuzuweisen, da Herr C. seiner Aufgabe als unparteiischer Richter nicht gewachsen ist. -4- 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: