Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a) und b) im Gesamtbetrag von Fr. 575.00 auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. November 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Anträgen: