2.5. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl ST.2021.2931 der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Mai 2021 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der reduzierten Gebühr von Fr. 500.00 b) den Auslagen und Spesen Fr. 75.00 Total Fr. 575.00