2.4. Am 21. Oktober 2021 verfassten der Gerichtspräsident und der Gerichtsschreiber folgende Protokollnotiz: " Der Beschuldigte hat entgegen den geltenden Vorschriften keine Gesichtsmaske getragen. Aufgrund der generellen Maskentragpflicht im Gerichtsgebäude konnte der Beschuldigte den Verhandlungsraum deshalb nicht betreten. Damit ist er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hat sich auch nicht vertreten lassen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt damit als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO)." -3-