Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), nachdem er (unbestrittenermassen) am 19. März 2021 in einem Einkaufszentrum keine Gesichtsmaske getragen hatte, zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 300.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 11. Mai 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Einsprache.