{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-61_2022-02-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4616", "Checksum": "607b3ac912d429c8056dc3783591f1d9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 04.02.2022 SBE.2021.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:52", "Checksum": "43a563b28aef490b16e86ae6f6d0fe4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 04.02.2022 SBE.2021.61\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.61\n(ST.2021.151; STA.2021.2931)\nArt. 50\n\nEntscheid vom 4. Februar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Ackermann\n\nBeschwerde- A._____,\nführer [...]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 21. Oktober 2021\n\nund\n\nAusstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über\nMassnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-\ndemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), nachdem er (unbestrittenermassen) am 19. März 2021 in einem Einkaufszentrum keine Gesichtsmaske getragen hatte, zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe\n1 Tag) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 300.00.\n\n1.2.\nGegen diesen ihm am 11. Mai 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Einsprache.\n\n2.\n2.1.\nNachdem sie den Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 einvernommen hatte,\nüberwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl samt Akten am\n9. August 2021 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 16. August 2021 ordnete der Gerichtspräsident unter\nanderem die Befragung des Beschwerdeführers an und am 17. August\n2021 wurde dieser zur Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2021 vorgeladen.\n\n2.3.\nMit Schreiben vom 26. August 2021 an das Bezirksgericht Baden teilte der\nBeschwerdeführer mit, dass er an der Verhandlung persönlich teilnehmen\nwerde und keine Ergänzungen der Beweismittel gewünscht seien.\n\n2.4.\nAm 21. Oktober 2021 verfassten der Gerichtspräsident und der Gerichtsschreiber folgende Protokollnotiz:\n\n\" Der Beschuldigte hat entgegen den geltenden Vorschriften keine Gesichtsmaske getragen. Aufgrund der generellen Maskentragpflicht im\nGerichtsgebäude konnte der Beschuldigte den Verhandlungsraum deshalb nicht betreten. Damit ist er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hat sich auch nicht vertreten lassen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt damit als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4\nStPO).\"\n-3-\n\n2.5.\nMit Verfügung vom 21. Oktober 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden:\n\n\" 1.\nDas Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von\nder Kontrolle abgeschrieben.\n\n2.\nDer Strafbefehl ST.2021.2931 der Staatsanwaltschaft Baden vom\n5. Mai 2021 erwächst damit in Rechtskraft.\n\n3.\nDie Verfahrenskosten bestehen aus:\n\na) der reduzierten Gebühr von Fr. 500.00\nb) den Auslagen und Spesen Fr. 75.00\n\nTotal Fr. 575.00\n\nDem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a)\nund b) im Gesamtbetrag von Fr. 575.00 auferlegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben.\n\n4.\nDer Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 5. November 2021 zugestellte Verfügung erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2021 Beschwerde bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei die Verfügung vom 21. Oktober 2021 wegen materieller Unrichtigkeit vollumfänglich aufzuheben.\n\n2.\nEs sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen und diese anzuweisen, eine materielle Beurteilung der Einsprache unter Wahrung der\nParteirechte vorzunehmen.\n\n3.\nDem Gerichtspräsidenten sei ein Verweis wegen Verweigerung des\nrechtlichen Gehörs, der Nötigung des Angeklagten sowie der Parteilichkeit zu erteilen.\n\n4.\nEs sei in meinem Fall ein anderer Richter zuzuweisen, da Herr C. seiner\nAufgabe als unparteiischer Richter nicht gewachsen ist.\n-4-\n\n5.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\n3.3.\nMit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz ebenfalls um Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse\nsowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.\nVorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v.\nArt. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.\n\n1.2.\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist gemäss\nArt. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO auch zuständig für das Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten.\n\n"}