Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.61 (ST.2021.151; STA.2021.2931) Art. 50 Entscheid vom 4. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 21. Oktober 2021 und Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Straf- befehl vom 5. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), nachdem er (unbestritte- nermassen) am 19. März 2021 in einem Einkaufszentrum keine Gesichts- maske getragen hatte, zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 300.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 11. Mai 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Einsprache. 2. 2.1. Nachdem sie den Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 einvernommen hatte, überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl samt Akten am 9. August 2021 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Haupt- verfahrens. 2.2. Mit Verfügung vom 16. August 2021 ordnete der Gerichtspräsident unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und am 17. August 2021 wurde dieser zur Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2021 vorge- laden. 2.3. Mit Schreiben vom 26. August 2021 an das Bezirksgericht Baden teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Verhandlung persönlich teilnehmen werde und keine Ergänzungen der Beweismittel gewünscht seien. 2.4. Am 21. Oktober 2021 verfassten der Gerichtspräsident und der Gerichts- schreiber folgende Protokollnotiz: " Der Beschuldigte hat entgegen den geltenden Vorschriften keine Ge- sichtsmaske getragen. Aufgrund der generellen Maskentragpflicht im Gerichtsgebäude konnte der Beschuldigte den Verhandlungsraum des- halb nicht betreten. Damit ist er der Verhandlung unentschuldigt fern- geblieben und hat sich auch nicht vertreten lassen. Die Einsprache ge- gen den Strafbefehl gilt damit als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO)." -3- 2.5. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Baden: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl ST.2021.2931 der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Mai 2021 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der reduzierten Gebühr von Fr. 500.00 b) den Auslagen und Spesen Fr. 75.00 Total Fr. 575.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a) und b) im Gesamtbetrag von Fr. 575.00 auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst voll- ziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. November 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit den Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung vom 21. Oktober 2021 wegen materieller Unrich- tigkeit vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen und diese anzu- weisen, eine materielle Beurteilung der Einsprache unter Wahrung der Parteirechte vorzunehmen. 3. Dem Gerichtspräsidenten sei ein Verweis wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, der Nötigung des Angeklagten sowie der Partei- lichkeit zu erteilen. 4. Es sei in meinem Fall ein anderer Richter zuzuweisen, da Herr C. seiner Aufgabe als unparteiischer Richter nicht gewachsen ist. -4- 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz eben- falls um Abweisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirks- gerichts Baden. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 1.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO auch zuständig für das Aus- standsgesuch gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten. 1.3. Hingegen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig für die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers, dem Gerichtspräsidenten sei ein Verweis wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, der Nötigung des Angeklagten sowie der Parteilichkeit zu erteilen. Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Verweises liegt gemäss § 34 Abs. 3 GOG bei der Auf- sichtskommission. Die Beschwerde ist zur Beurteilung dieses Antrags da- her in Kopie an die Aufsichtskommission weiterzuleiten. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt wird (vgl. Ziff. 1.3), einzutreten. -5- 1.5. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen beurteilt ge- stützt auf Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde sowie das Ausstands- gesuch allein, wenn das zugrundeliegende Strafverfahren - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. 2. Die Schilderungen des Sachverhalts in der Beschwerde und in der Ver- nehmlassung der Vorinstanz stimmen im Wesentlichen überein: Der Be- schwerdeführer erschien rechtzeitig zu der in der Vorladung vom 17. Au- gust 2021 bezeichneten Zeit, 21. Oktober 2021, 14.00 Uhr, im vorinstanz- lichen Gerichtsgebäude, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen; er trug allerdings keine Schutzmaske. Er wurde zunächst vom Gerichtsschrei- ber und danach vom Gerichtspräsidenten aufgefordert, eine Maske anzu- ziehen, was er verweigerte mit der Begründung, er müsse aus "besonderen Gründen", die aber keine medizinischen Gründe seien, keine Maske tra- gen. Der Gerichtspräsident teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Ver- handlung nicht stattfinden könne, wenn der Beschwerdeführer keine Maske trage, und in diesem Fall seine Einsprache als zurückgezogen gelte. Im Weiteren wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass er während der Befragung die Maske abnehmen könne, weil die Mimik der zu befragenden Person erkennbar sein müsse. Der Beschwerdeführer weigerte sich aller- dings weiterhin, eine Maske anzuziehen, worauf keine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer stattfand. Dieser wartete noch eine halbe Stunde und konnte erst durch die von der Vorinstanz herbeigerufene Polizei zum Verlassen des Gerichtsgebäudes bewegt werden. 3. 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abge- schrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fern- bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Das Bundesgericht hat dazu in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zu- stehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben ge- knüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kom- men, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz -6- von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Straf- verfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 86 E. 2.6; BGE 140 IV 82 E. 2.3.; BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1). 3.2. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist Art. 356 Abs. 4 StPO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Beschwerdeführer ist recht- zeitig zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude er- schienen. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man die Ab- wesenheit des Beschwerdeführers im Verhandlungssaal, welche darauf zurückzuführen war, dass ihm das Gerichtspersonal aufgrund seiner Wei- gerung, eine Maske zu tragen, den Zutritt dazu verwehrte, als unentschul- digtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung werten wollte. Daraus konnte die Vorinstanz nach Treu und Glauben kein Desinteresse am wei- teren Gang des Strafverfahrens schliessen. Der Beschwerdeführer mani- festierte im Gegenteil sein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hartnäckig, indem er sich gemäss den Angaben in der Vernehmlassung immer wieder zum Verhandlungsraum aufmachen wollte und vor diesem noch eine halbe Stunde verharrte, bis er durch die Polizei zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert wurde. 4. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen. Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregen verletzen, verwarnen und im Wiederholungsfall gegen sie weitere sitzungspolizeiliche Massnahmen ergreifen, sie namentlich aus dem Verhandlungsraum weisen (Art. 63 Abs. 2 StPO). Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrens- handlung gleichwohl fortgesetzt (Art. 63 Abs. 4 StPO). Räumlich und zeit- lich fallen unter diese Bestimmung nicht nur Vorfälle während der Verhand- lung im Saal, sondern auch solche in unmittelbarem Anschluss vor und nach der Sitzung im Gerichtsgebäude (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 63 StPO; JENT, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 und Fn. 6 zu Art. 63 StPO). 4.2. Indem der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, eine Maske zu tragen, nicht zur Hauptverhand- lung zuliess, hat er eine sitzungspolizeiliche Massnahme nach Art. 63 StPO getroffen, für die er als Verfahrensleiter zuständig war, wobei er diese Massnahme unmittelbar vor der Hauptverhandlung und im Gerichtsge- bäude (in unmittelbarer Nähe des Gerichtssaals) traf. Er hat den Beschwer- deführer vorher persönlich über seine Pflicht zum Tragen einer Maske in- -7- formiert und ihm mitgeteilt, dass er ansonsten nicht zur Verhandlung zuge- lassen werden könne. Dies entspricht einer Verwarnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StPO, nachdem der Beschwerdeführer schon mit der Vorla- dung mit einem Merkblatt über die Maskenpflicht (vgl. Beilage zur Ver- nehmlassung) informiert worden war. 4.3. Die Justizleitung hat als Reaktion auf die Corona-Pandemie generell- abstrakte Regelungen zur Durchführung von Gerichtsverhandlungen an den Aargauer Gerichten erlassen und diese regelmässig der aktuellen Si- tuation angepasst (vgl. Beschwerdebeilage). Die damals am Bezirksgericht Baden geltende Maskenpflicht stützte sich auf diese Regelungen. Sie wa- ren auf der Webseite der Aargauer Gerichte abrufbar und dem Beschwer- deführer bekannt. Die Regelung bezüglich Maskenpflicht lautete: " […] Im Eingangsbereich der Gerichte sowie während den Gerichtsverhand- lungen bzw. in den Gerichtssälen gilt eine generelle Maskenpflicht. Aus- genommen davon sind Mitglieder der Gerichtsbesetzung und Verfahrens- beteiligte, wenn sie sich mündlich in Verhandlungen äussern, jemanden befragen oder selbst befragt werden. […]" Diese Regelung schützt die Gesundheit der anwesenden Personen (seien es Gerichtsmitglieder, Verfahrensbeteiligte oder Zuschauer), da Masken das Risiko einer Corona-Ansteckung vermindern. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde sinngemäss (mit Verweis auf Programmier- sprache) darauf hin, er habe diese Regelung so verstanden, dass Verfah- rensbeteiligte, welche sich (zu irgendeinem Zeitpunkt) in der Verhandlung mündlich äusserten, von der Maskenpflicht generell ausgenommen seien. Eine rein am Wortlaut dieser Regelung orientierte Auslegung lässt diesen Schluss zu, jedoch besteht der Zweck der Ausnahme darin, dass eine Per- son, die spricht, aufgrund ihrer Mimik ohne Maske grundsätzlich besser verstanden wird. Dieser Zweck wurde dem Beschwerdeführer vor Ort vom Gerichtspräsidenten erläutert (vgl. Vernehmlassung). Da das Ansteckungs- risiko, welches von Personen ausgeht, die sich an der Verhandlung münd- lich äussern, grundsätzlich nicht kleiner ist als jenes, welches von den an- deren Personen ausgeht, beschränkt sich die Ausnahme auf den Zeitraum, in welcher die entsprechenden Personen in der Verhandlung das Wort ha- ben und entbindet sie in der restlichen Zeit (insbesondere auch während der Wartezeit im Eingangsbereich) nicht von der Maskenpflicht. 4.4. Der Beschwerdeführer berief sich gegenüber dem Gerichtspräsidenten für seine Behauptung, dass er keine Maske tragen müsse, auf "besondere Gründe", ohne diese ihm gegenüber oder mit der Beschwerde zu spezifi- zieren, ausser dass es sich ausdrücklich nicht um medizinische Gründe -8- handelte. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. 4.5. Indem der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer ohne Maske nicht zur Hauptverhandlung zuliess, hat er die Gesundheit und damit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StPO auch die Sicherheit der anderen anwesenden Perso- nen geschützt. Wenn es der Verfahrensleitung nach Art. 63 Abs. 2 StPO zusteht, Personen nach einer Verwarnung nötigenfalls aus dem Verhand- lungsraum zu weisen, muss es ihr auch möglich sein, Personen, welche die Gesundheit der anderen anwesenden Personen willkürlich gefährden, nach einer vorgängigen Verwarnung den Zutritt zum Verhandlungsraum gar nicht erst zu gewähren. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Maske die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt hat. 4.6. Als Konsequenz des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Haupt- verhandlung wäre diese nach Art. 63 Abs. 4 StPO grundsätzlich fortzuset- zen gewesen. Die Staatsanwaltschaft Baden war (zulässigerweise) nicht anwesend (vgl. Beschwerdeantwort und Art. 337 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Weitere Parteien waren nicht am Verfahren beteiligt und ausser der Befra- gung des Beschwerdeführers waren keine weiteren Beweisabnahmen vor- gesehen (vgl. Verfügung vom 16. August 2021, Ziff. 2 und Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. August 2021). Die Verhandlung konnte sich des- halb darauf beschränken, wie erfolgt den Ausschluss des Beschwerdefüh- rers im Protokoll vom 21. Oktober 2021 festzuhalten. 4.7. Jedoch durfte die Vorinstanz wie ausgeführt nicht auf einen Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers schliessen, sondern hätte darüber ma- teriell entscheiden müssen (vgl. oben E. 3.2.). Dementsprechend ist die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückweisen. Der Beschwer- deführer ist am Freitag, 30. Juli 2021, bereits von der Staatsanwaltschaft Baden zum Tatvorwurf mündlich befragt worden und hat den ihm vorge- worfenen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt (act. 20 ff.). Mit seiner Ein- sprache vom 17. Mai 2021 (act. 14) hat er in erster Linie rechtliche Einwen- dungen gegen den Strafbefehl vorgebracht: Die Corona-Massnahmen des Bundesrates seien nicht notwendig und unverhältnismässig, es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung und es liege eine Ausnahme gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage (da- malige Version) vor. Neben den protokollierten Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden hat sich der Beschwerdeführer zu seiner Rechtsauffassung auch ausführlich schriftlich gegenüber dem betroffenen Einkaufszentrum geäussert; die entsprechenden Schreiben sind aktenkun- dig (act. 5 ff. und act. 9 f.). Nachdem gemäss Art. 63 Abs. 4 StPO kein -9- Anspruch auf Wiederholung der Hauptverhandlung besteht und keine not- wendigen weiteren Beweismassnahmen ersichtlich sind, wird die Vor- instanz nach erfolgter Rückweisung aufgrund der Akten entscheiden kön- nen. 5. 5.1. Als Ausstandsgrund in Bezug auf den vorinstanzlichen Gerichtspräsiden- ten fällt einzig die Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auf- fangklausel von Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Grün- den als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 5.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht ver- langt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss ge- währleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen er- scheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Richter an einem Urteil mit- gewirkt hat, welches auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben wird, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken, soweit er sich nicht in ein- zelnen Punkten in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvor- eingenommen erscheinen lässt. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst will- kürliche Prozesshandlungen trifft. Ein Ausstand muss auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzungen der berufli- chen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung umgestossen werden - 10 - könnte (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). 5.3. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident hat sich, da er das Einsprachever- fahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat, in materieller Hin- sicht noch gar nicht zum Strafvorwurf geäussert. Indem er gegenüber dem Beschwerdeführer auf der Maskenpflicht beharrt und ihn ohne Maske nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat, hat er bloss die von der Justizlei- tung für alle Aargauer Gerichte vorgegebenen Regelungen umgesetzt. Da- raus lässt sich bei objektiver Betrachtung kein Anschein ableiten, dass der Gerichtspräsident die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen einer Wi- derhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (infolge Nichttragens der Schutzmaske in einem Einkaufszentrum) nicht mehr un- voreingenommen beurteilen könnte; beim Ausschluss des Beschwerdefüh- rers von der Hauptverhandlung hat sich der Gerichtspräsident nicht auf diese Verordnung gestützt (vgl. Vernehmlassung). Es ist kein Ausstands- grund ersichtlich und das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist ab- zuweisen. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Be- schwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch keinen anderen entschädigungspflichtigen Aufwand konkret geltend gemacht. Eine Partei- entschädigung ist daher nicht zuzusprechen. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten C. wird abgewie- sen. 3. Die Beschwerde wird (in Kopie) zuständigkeitshalber zur Beurteilung des Antrags Ziffer 3 an die Aufsichtskommission weitergeleitet. - 11 - 4. Soweit mit der Beschwerde mehr oder etwas Anderes verlangt wird, wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 4. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Ackermann