3.2. Die Privatklägerin (B.) wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 629.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)