1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021 vollständig aufgehoben. Die Privatklägerin (B.) wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'051.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, werden im Umfang von Fr. 200.00 der Privatklägerin (B.) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Obergerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 834.65 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.