% MWSt auf Fr. 584.65) zu entschädigen. Im Übrigen ist die Entschädigung der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu entrichten. - 10 - 5.2.2. In Anwendung des Grundsatzes, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, erscheint es zudem gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 28. Juli 2022 und vom 16. August 2022 sowie den drei Fristerstreckungsgesuchen entstandenen Verfahrenskosten im Umfang von ermessensweise Fr. 200.00 der Privatklägerin aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 600.00) sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vizepräsidentin entscheidet: