0328 vom 11. April 2022, d.h. die Aufwendung im Umfang von 0.33 Stunden, sowie die Positionen Nr. 4 – 12 in der Rechnung RE-2022-0383 vom 26. September 2022, d.h. die entsprechenden Aufwendungen im Umfang von 2.25 Stunden, standen (wie den entsprechenden Positionen ohne Weiteres zu entnehmen ist) ausschliesslich im Zusammenhang mit den von der Privatklägerin verlangten Sistierung und Fristerstreckungen. Folglich hat die Privatklägerin für diesen durch sie verursachten Aufwand aufzukommen und die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 629.65 (= 2.58 x Fr. 220.00; + Fr. 17.05 [= 3 % Spesenpauschale von Fr. 567.60] + 7.7 % MWSt auf Fr. 584.65) zu entschädigen.