Die Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren gestützt auf die beiden Rechnungen RE-2022-0328 vom 11. April 2022 und RE-2022-0383 vom 26. September 2022 ihres Verteidigers einen zeitlichen Aufwand von 6.57 Stunden geltend. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Aufwand vom 2. Mai 2022 für die Sichtung des Entscheids im Verfahren SBK.2021.333 (0.58 Stunden), welcher vorliegend nichts zur Sache tut, womit (gerundet) 6 Stunden verbleiben, welche mit den eingereichten Kostennoten plausibel begründet sind. Multipliziert mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von Fr. 39.60 (= 3 % von Fr. 1'320.00) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 %