Weshalb dies in Nachachtung des Verursacherprinzips nicht auch für die Privatklägerschaft gelten soll, welche gemäss diesen Bestimmungen im Grundsatz gar voraussetzungslos kosten- und entschädigungspflichtig ist, ist nicht einsichtig. Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Fristerstreckungsgesuche vom 7. Juli 2022, 12. September 2022 und 23. September 2022 sowie ihres Sistierungsantrags vom 27. Juli 2022 den Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht nur verzögert, sondern damit auch Aufwendungen und folglich Kosten verursacht, für welche sie nach dem Gesagten aufzukommen hat.