Eine Kosten- und Entschädigungsauflage wegen Unterliegens fällt damit ausser Betracht (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich aber nicht ausschliesslich nach dem "Obsiegen-Unterliegen-Prinzip", sondern prinzipiell nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.; vgl. auch Art. 417 StPO). Entsprechend -9-