5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2022 in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen und hat sich auch daran beteiligt, indem sie eine Sistierung beantragen sowie Fristerstreckungsgesuche einreichen liess und offenbar eine aussergerichtliche Streitbeilegung anstrebte. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 verzichtete sie schliesslich auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Einen Antrag, wie vorliegend zu entscheiden ist, stellte sie nicht. Eine Kosten- und Entschädigungsauflage wegen Unterliegens fällt damit ausser Betracht (BGE 138 IV 248 E. 5.3).