Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Privatklägerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'051.55 zu bezahlen.