4.2. Beim vorliegend gegenständlichen Delikt handelt es sich unbestrittenermassen um ein Antragsdelikt (Art. 173 StGB). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 Regeste b und E. 4.2.6) geht die angemessene Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Einstellung oder einem Freispruch bei einem Antragsdelikt in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO regelmässig zulasten der Privatklägerschaft. Dies gilt aufgrund Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.5).