4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht für das Strafverfahren einen Aufwand von 8.17 Stunden geltend, was in Anbetracht des Aufwandes für die Akteneinsicht, Korrespondenz sowie die Teilnahme ihres Verteidigers an der Einvernahme, welche am 19. April 2021 von 13:37 Uhr bis 14:50 Uhr dauerte, nicht zu beanstanden ist. Multipliziert mit dem Regelansatz von Fr. 220.00/Stunde (§ 9 Abs. 2bis AnwT) resultiert ein Honorar von Fr. 1'797.40. Hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 107.45 (Auslagenpauschale [3 % von Fr. 1'797.40 = Fr. 53.90] und Wegspesen von Fr. 53.55) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (vgl. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. August 2022).