3.3. Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. In Anbetracht dessen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund von Sistierungen und Fristerstreckungen bereits mehr als ein Jahr andauert, die Entschädigungsforderung bekannt ist, den Parteien kommuniziert wurde und die Privatklägerin in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wurde, erscheint es opportun, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und hier auch über die Höhe der der Beschwerdeführerin auszurichtenden Entschädigung zu befinden. -8-