Nach Intervenieren des Verteidigers der Beschwerdeführerin erliess sie schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Sachverhalt erwies sich folglich als rechtlich einigermassen komplex. Nachdem die Privatklägerin von Beginn weg anwaltlich vertreten war, ist nicht zu beanstanden, dass auch die Beschwerdeführerin gleich einen Verteidiger beauftragt hat und sich von diesem bereits an die Einvernahme begleiten liess. Der Beschwerdeführerin ist damit eine angemessene Entschädigung für den Aufwand ihres Verteidigers zuzusprechen.