Vorliegend kommt erschwerend und entscheidend hinzu, dass es nicht nur darum ging, ob die Aussage gemacht wurde oder nicht, sondern auch darum, ob ein Rechtfertigungsgrund im Raume stand, weshalb zu klären war, ob die Aussage sachbezogen war, nicht über das Notwendige hinausging und insbesondere nicht wider besseren Wissens erfolgte. Hier war die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anfänglich offenbar der Ansicht, dass keine Rechtfertigung vorliege, weshalb sie einen Strafbefehl in Aussicht stellte. Nach Intervenieren des Verteidigers der Beschwerdeführerin erliess sie schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung.