3.2.2. Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Auffassung, dass der Beizug eines Verteidigers vorliegend angemessen war, zuzustimmen. Dies zum einen auch deshalb, weil die Privatklägerin bereits die Strafanzeige durch einen Anwalt verfassen liess und diese Anzeige nebst dem konkreten Vorwurf der üblen Nachrede verlangte, sie wegen "aller weiterer infrage kommender Delikte zu verurteilen und zu bestrafen". Für juristisch geschulte Personen mag diese Floskel nicht bedrohlich wirken, für eine Laiin hingegen schon.