vom 25. Juni 2021 ausführen, dass die Sache mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen sei. Die Einsprachebegründung diene der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte. Als damals beschuldigte Person habe sie sich entsprechend ausdrücken dürfen, da sie sich im damaligen Verfahren zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe und sich mit einer Bestrafung konfrontiert gesehen habe. Alsdann erging – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – ohne Weiterungen am 13. Oktober 2021 die Nichtanhandnahmeverfügung.