Zu den Aufwendungen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1). Dabei darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit.