2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Sache vor, dass das Verfahren im Zusammenhang mit einer langwierigen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin stünde, wobei es beiden Parteien ersichtlich nur noch darum gehe, der jeweils anderen Partei möglichst viel Scherereien zu verursachen. Das vorliegende Verfahren könne und müsse damit als mutwillig verursacht eingestuft werden, weshalb die Parteientschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen wäre, sofern eine solche gesprochen würde.