2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, vorliegend sei offensichtlich, dass der Beizug eines Anwalts notwendig und verhältnismässig gewesen sei. Erst gestützt auf dessen Eingabe vom 25. Juni 2021 sei bei der Staatsanwaltschaft eine Abkehr von der beabsichtigten Verurteilung hin zum Gegenteil, einer einem Freispruch gleichgesetzten Nichtanhandnahmeverfügung, erfolgt. In diesem klaren Fall erübrigten sich daher weitergehende Ausführungen. Ohne anwaltliche Unterstützung im Vorverfahren wäre die Beschwerdeführerin mit diesem speziellen Sachverhalt und den rechtlichen Finessen eindeutig überfordert gewesen und schliesslich gar ungerechtfertigterweise verurteilt worden.