Bei Ehrverletzungsdelikten bzw. beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich nicht um einen komplexen Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und es liege keine lange Verfahrensdauer vor, welche den Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt hätte. Es seien auch keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie auch nur einmal einvernommen bzw. zur Sache befragt worden sei. Die Einschaltung eines Anwaltes sei daher sachlich nicht geboten gewesen. Anspruch auf Entschädigung bestehe daher nicht.