2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beizug eines Verteidigers insbesondere dann keine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte [im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO] darstelle, wenn das Verfahren nach einer ersten Einvernahme nicht an die Hand genommen werde. Bei Ehrverletzungsdelikten bzw. beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich nicht um einen komplexen Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und es liege keine lange Verfahrensdauer vor, welche den Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt hätte.