Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021, mit welcher der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch von -4- Fr. 2'074.40 abgewiesen wurde. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.