3.7. Nach letztmaliger Fristerstreckung teilte die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft - wie die vorliegende - sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen hier keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.