3.4. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Be- -3- schwerde, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Parteientschädigung gestützt auf Art. 432 StPO vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen.