3.2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens SBK.2021.333 sistiert. 3.3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde die Sistierung infolge des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens SBK.2021.333 aufgehoben. Des Weiteren wurde darin festgehalten, dass in Erwägung gezogen würde, die verlangte Parteientschädigung, sollte sich diese als berechtigt erweisen, der Privatklägerin aufzuerlegen, weshalb diese in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen sei.