1.2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'074.40 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wies die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dieses Entschädigungsbegehren ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'074.40 zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.