Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021 gegenstand betreffend Parteikostenentschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die gegen A. (Beschwerdeführerin) geführten Ermittlungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nicht an die Hand. Die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung von B. (Privatklägerin) erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 22. April 2022 (SBK.2021.333) ab. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.