{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-60_2022-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6150", "Checksum": "89900ef458ccc323eeaaeca8f2554600"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 31.10.2022 SBE.2021.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:18", "Checksum": "2bb0ea42fd3e312d4958f2d2f3af99ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 31.10.2022 SBE.2021.60\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.60\n(STA.2021.476)\nArt. 356\n\nEntscheid vom 31. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Alain Lässer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nPrivatklägerin B._____,\n[…]\nvertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,\n[…]\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021\ngegenstand betreffend Parteikostenentschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die gegen A. (Beschwerdeführerin) geführten Ermittlungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nicht\nan die Hand. Die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung von B. (Privatklägerin) erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 22. April 2022 (SBK.2021.333)\nab. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 21. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von\nFr. 2'074.40 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte.\n\n2.\nMit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wies die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau dieses Entschädigungsbegehren ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November\n2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine\nParteikostenentschädigung von Fr. 2'074.40 zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 16. November 2022 wurde das Beschwerdeverfahren\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens\nSBK.2021.333 sistiert.\n\n3.3.\nMit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde die Sistierung infolge des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens SBK.2021.333 aufgehoben. Des Weiteren wurde darin festgehalten, dass in Erwägung gezogen\nwürde, die verlangte Parteientschädigung, sollte sich diese als berechtigt\nerweisen, der Privatklägerin aufzuerlegen, weshalb diese in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen sei.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 1. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Be-\n-3-\n\nschwerde, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Parteientschädigung gestützt auf Art. 432 StPO vollumfänglich der Privatklägerin\naufzuerlegen.\n\n3.5.\nGestützt auf eine Eingabe der Privatklägerin wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. August 2022 bis am 31. August 2022 sistiert.\nEs wurde weiter verfügt, dass das Verfahren danach ohne Mitteilung der\nParteien automatisch fortgesetzt würde, und die Privatklägerin wurde aufgefordert, bis am 12. September 2022 die Beschwerdeantwort zu erstatten.\n\n3.6.\nMit Eingabe vom 26. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin die\nKostennote für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu den Akten.\nDes Weiteren bat sie um eine rasche Entscheidung.\n\n3.7.\nNach letztmaliger Fristerstreckung teilte die Privatklägerin mit Eingabe vom\n7. Oktober 2022 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft - wie die vorliegende - sind gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394\nStPO liegen hier keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den\nwirtschaftlichen Nebenfolgen zählt insbesondere die Entschädigung der\nbeschuldigten Person.\n\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021, mit welcher der von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch von\n-4-\n\nFr. 2'074.40 abgewiesen wurde. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts\nals Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beizug eines Verteidigers insbesondere dann keine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte [im Sinne von Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO] darstelle, wenn das Verfahren nach einer ersten Einvernahme\nnicht an die Hand genommen werde. Bei Ehrverletzungsdelikten bzw. beim\nvorliegenden Sachverhalt handle es sich nicht um einen komplexen Fall in\ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und es liege keine lange Verfahrensdauer vor, welche den Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt hätte.\nEs seien auch keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das persönliche\nund berufliche Leben der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie auch\nnur einmal einvernommen bzw. zur Sache befragt worden sei. Die Einschaltung eines Anwaltes sei daher sachlich nicht geboten gewesen. Anspruch auf Entschädigung bestehe daher nicht.\n\n"}