Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.60 (STA.2021.476) Art. 356 Entscheid vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Lässer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Privatklägerin B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021 gegenstand betreffend Parteikostenentschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die gegen A. (Beschwerde- führerin) geführten Ermittlungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nicht an die Hand. Die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung von B. (Privat- klägerin) erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts mit Entscheid vom 22. April 2022 (SBK.2021.333) ab. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'074.40 für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wies die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dieses Entschädigungsbegehren ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Be- schwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'074.40 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.2. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens SBK.2021.333 sistiert. 3.3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde die Sistierung infolge des rechts- kräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens SBK.2021.333 aufgeho- ben. Des Weiteren wurde darin festgehalten, dass in Erwägung gezogen würde, die verlangte Parteientschädigung, sollte sich diese als berechtigt erweisen, der Privatklägerin aufzuerlegen, weshalb diese in das vorlie- gende Verfahren miteinzubeziehen sei. 3.4. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Be- -3- schwerde, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Parteient- schädigung gestützt auf Art. 432 StPO vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerlegen. 3.5. Gestützt auf eine Eingabe der Privatklägerin wurde das Beschwerdever- fahren mit Verfügung vom 16. August 2022 bis am 31. August 2022 sistiert. Es wurde weiter verfügt, dass das Verfahren danach ohne Mitteilung der Parteien automatisch fortgesetzt würde, und die Privatklägerin wurde auf- gefordert, bis am 12. September 2022 die Beschwerdeantwort zu erstatten. 3.6. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Kostennote für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu den Akten. Des Weiteren bat sie um eine rasche Entscheidung. 3.7. Nach letztmaliger Fristerstreckung teilte die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft - wie die vorliegende - sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen hier keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählt insbesondere die Entschädigung der beschuldigten Person. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021, mit welcher der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch von -4- Fr. 2'074.40 abgewiesen wurde. Demnach entscheidet über die Be- schwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfü- gung aus, dass der Beizug eines Verteidigers insbesondere dann keine an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte [im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO] darstelle, wenn das Verfahren nach einer ersten Einvernahme nicht an die Hand genommen werde. Bei Ehrverletzungsdelikten bzw. beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich nicht um einen komplexen Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und es liege keine lange Verfahrens- dauer vor, welche den Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt hätte. Es seien auch keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie auch nur einmal einvernommen bzw. zur Sache befragt worden sei. Die Ein- schaltung eines Anwaltes sei daher sachlich nicht geboten gewesen. An- spruch auf Entschädigung bestehe daher nicht. 2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, vorliegend sei offensichtlich, dass der Beizug eines Anwalts notwendig und verhältnismässig gewesen sei. Erst gestützt auf dessen Eingabe vom 25. Juni 2021 sei bei der Staatsanwalt- schaft eine Abkehr von der beabsichtigten Verurteilung hin zum Gegenteil, einer einem Freispruch gleichgesetzten Nichtanhandnahmeverfügung, er- folgt. In diesem klaren Fall erübrigten sich daher weitergehende Ausfüh- rungen. Ohne anwaltliche Unterstützung im Vorverfahren wäre die Be- schwerdeführerin mit diesem speziellen Sachverhalt und den rechtlichen Finessen eindeutig überfordert gewesen und schliesslich gar ungerechtfer- tigterweise verurteilt worden. 2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Sache vor, dass das Verfahren im Zusammenhang mit einer langwierigen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Privatklä- gerin stünde, wobei es beiden Parteien ersichtlich nur noch darum gehe, der jeweils anderen Partei möglichst viel Scherereien zu verursachen. Das vorliegende Verfahren könne und müsse damit als mutwillig verursacht ein- gestuft werden, weshalb die Parteientschädigung der Privatklägerin aufzu- erlegen wäre, sofern eine solche gesprochen würde. 2.4. Die Privatklägerin verzichtete schlussendlich auf die Erstattung einer Be- schwerdeantwort. -5- 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1). Dabei darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grund- sätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blos- sen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen wer- den, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Ent- scheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexi- tät des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom An- walt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnah- mefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines An- walts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte be- zeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, 142 IV 45 E. 2.1). Das Bundesgericht erachtete (gestützt auf die damalige Literatur) Verfah- ren wegen Verbrechen und Vergehen, welche bereits nach der ersten Ein- vernahme eingestellt werden, als mögliche Ausnahmefälle, bei welchen der Beizug eines Anwalts als nicht angemessen bezeichnet werden könne, ohne sich jedoch weiter zu den konkreten Umständen einer solchen Aus- nahme zu äussern (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). In der Lehre wird indessen -6- mittlerweile die Auffassung vertreten, dass der beschuldigten Person auch in diesen Fällen zu ermöglichen sei, einen Verteidiger beizuziehen, da der Anspruch auf Waffengleichheit auch für die erste Einvernahme gelte und das Instrument des Anwalts der ersten Stunde andernfalls ad absurdum geführt würde (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 429 StPO; anders YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO, welche diesbezüglich auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ver- weist). 3.2. 3.2.1. Wie sich dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 22. April 2022 (SBK.2021.333) entnehmen lässt, stehen die Beschwerde- führerin und ihr Ehemann sowie die Privatklägerin seit Jahren in einem (Nachbarschafts-)Konflikt. Im Rahmen dieses Konflikts wurden mehrere Strafverfahren sowie ein Zivilprozess angehoben. Am 19. Januar 2021 er- stattete die Privatklägerin eine Strafanzeige (mit Strafantrag) gegen die Be- schwerdeführerin wegen übler Nachrede sowie aller weiterer in Frage kom- mender Delikte. Die Privatklägerin führte aus, dass sie am 20. Oktober 2020 im Rahmen eines anderen gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin ihr in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht angelas- tet habe, dass sie den Ehemann der Beschwerdeführerin während der Pause einer Gerichtsverhandlung als Lügner und Betrüger bezeichnet und ihn beleidigt haben soll. Am 5. Februar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ge- stützt auf die Strafanzeige, dass die Kantonspolizei Aargau die Beschwer- deführerin zur Sache und zur Person zu befragen habe. Des Weiteren in- teressiere insbesondere auch, ob nebst dem Journalisten die Beschwerde- führerin Personen angeben könne, die den Vorfall miterlebt hätten. Mit Ein- gabe vom 17. März 2021 zeigte der Verteidiger der Beschwerdeführerin seine Vertretung an und bat um Akteneinsicht. Am 19. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Privatklägerin und deren Anwalts zur Sache und ihrer Person befragt. Der Verteidiger der Beschwerdeführe- rin war ebenfalls anwesend. Am 21. April 2021 zeigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an, dass sie nach Durchsicht der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2021 be- absichtige, einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen. Sofern die Beschwerdeführerin Interesse habe, vor dem Erlass eines Straf- befehls einen allfälligen Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu führen, sei dieser bis am 6. Mai 2021 zu benennen. Nach verlän- gerter Frist liess die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Verteidiger) mit Eingabe -7- vom 25. Juni 2021 ausführen, dass die Sache mit einer Nichtanhandnah- meverfügung zu erledigen sei. Die Einsprachebegründung diene der Wahr- nehmung ihrer Verteidigungsrechte. Als damals beschuldigte Person habe sie sich entsprechend ausdrücken dürfen, da sie sich im damaligen Verfah- ren zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe und sich mit einer Bestrafung kon- frontiert gesehen habe. Alsdann erging – soweit aus den vorliegenden Ak- ten ersichtlich – ohne Weiterungen am 13. Oktober 2021 die Nichtanhand- nahmeverfügung. 3.2.2. Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Auffassung, dass der Beizug eines Ver- teidigers vorliegend angemessen war, zuzustimmen. Dies zum einen auch deshalb, weil die Privatklägerin bereits die Strafanzeige durch einen Anwalt verfassen liess und diese Anzeige nebst dem konkreten Vorwurf der üblen Nachrede verlangte, sie wegen "aller weiterer infrage kommender Delikte zu verurteilen und zu bestrafen". Für juristisch geschulte Personen mag diese Floskel nicht bedrohlich wirken, für eine Laiin hingegen schon. Zum andern handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten zwar grundsätzlich um Bagatellen, dennoch sind es Vergehen, was bei einer Verurteilung zu ei- nem Eintrag ins Strafregister führt. Vorliegend kommt erschwerend und entscheidend hinzu, dass es nicht nur darum ging, ob die Aussage gemacht wurde oder nicht, sondern auch darum, ob ein Rechtfertigungsgrund im Raume stand, weshalb zu klären war, ob die Aussage sachbezogen war, nicht über das Notwendige hinausging und insbesondere nicht wider bes- seren Wissens erfolgte. Hier war die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anfänglich offenbar der Ansicht, dass keine Rechtfertigung vorliege, wes- halb sie einen Strafbefehl in Aussicht stellte. Nach Intervenieren des Ver- teidigers der Beschwerdeführerin erliess sie schliesslich eine Nichtanhand- nahmeverfügung. Der Sachverhalt erwies sich folglich als rechtlich einiger- massen komplex. Nachdem die Privatklägerin von Beginn weg anwaltlich vertreten war, ist nicht zu beanstanden, dass auch die Beschwerdeführerin gleich einen Verteidiger beauftragt hat und sich von diesem bereits an die Einvernahme begleiten liess. Der Beschwerdeführerin ist damit eine angemessene Entschädigung für den Aufwand ihres Verteidigers zuzusprechen. 3.3. Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung. In Anbetracht dessen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund von Sistierungen und Fristerstreckungen bereits mehr als ein Jahr andauert, die Entschädigungsforderung bekannt ist, den Parteien kommu- niziert wurde und die Privatklägerin in das vorliegende Verfahren miteinbe- zogen wurde, erscheint es opportun, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und hier auch über die Höhe der der Beschwerdeführerin auszu- richtenden Entschädigung zu befinden. -8- 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht für das Strafverfahren einen Aufwand von 8.17 Stunden geltend, was in Anbetracht des Aufwandes für die Aktenein- sicht, Korrespondenz sowie die Teilnahme ihres Verteidigers an der Ein- vernahme, welche am 19. April 2021 von 13:37 Uhr bis 14:50 Uhr dauerte, nicht zu beanstanden ist. Multipliziert mit dem Regelansatz von Fr. 220.00/Stunde (§ 9 Abs. 2bis AnwT) resultiert ein Honorar von Fr. 1'797.40. Hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 107.45 (Ausla- genpauschale [3 % von Fr. 1'797.40 = Fr. 53.90] und Wegspesen von Fr. 53.55) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (vgl. die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 5. August 2022). Damit resultiert ein Entschädi- gungsanspruch von Fr. 2'051.55. 4.2. Beim vorliegend gegenständlichen Delikt handelt es sich unbestrittener- massen um ein Antragsdelikt (Art. 173 StGB). Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 Regeste b und E. 4.2.6) geht die angemessene Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Ein- stellung oder einem Freispruch bei einem Antragsdelikt in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO regelmässig zulasten der Pri- vatklägerschaft. Dies gilt aufgrund Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Pri- vatklägerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die angemes- sene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Strafverfahren eine Entschä- digung von Fr. 2'051.55 zu bezahlen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2022 in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen und hat sich auch daran beteiligt, in- dem sie eine Sistierung beantragen sowie Fristerstreckungsgesuche ein- reichen liess und offenbar eine aussergerichtliche Streitbeilegung an- strebte. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 verzichtete sie schliesslich auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Einen Antrag, wie vorliegend zu entscheiden ist, stellte sie nicht. Eine Kosten- und Entschädigungsauflage wegen Unterliegens fällt damit ausser Betracht (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich aber nicht aus- schliesslich nach dem "Obsiegen-Unterliegen-Prinzip", sondern prinzipiell nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.; vgl. auch Art. 417 StPO). Entsprechend -9- sehen Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO vor, dass bei An- tragsdelikten Kosten und Entschädigungen der antragstellenden Person auferlegt werden können, wenn sie u.a. die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Weshalb dies in Nachachtung des Verursacherprinzips nicht auch für die Privatklägerschaft gelten soll, welche gemäss diesen Bestim- mungen im Grundsatz gar voraussetzungslos kosten- und entschädigungs- pflichtig ist, ist nicht einsichtig. Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Frister- streckungsgesuche vom 7. Juli 2022, 12. September 2022 und 23. Sep- tember 2022 sowie ihres Sistierungsantrags vom 27. Juli 2022 den Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht nur verzögert, sondern damit auch Auf- wendungen und folglich Kosten verursacht, für welche sie nach dem Ge- sagten aufzukommen hat. 5.2. 5.2.1. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschä- digung ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren gestützt auf die beiden Rechnungen RE-2022-0328 vom 11. April 2022 und RE-2022-0383 vom 26. September 2022 ihres Verteidigers einen zeitlichen Aufwand von 6.57 Stunden geltend. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Aufwand vom 2. Mai 2022 für die Sichtung des Entscheids im Verfahren SBK.2021.333 (0.58 Stunden), welcher vorliegend nichts zur Sache tut, wo- mit (gerundet) 6 Stunden verbleiben, welche mit den eingereichten Kosten- noten plausibel begründet sind. Multipliziert mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von Fr. 39.60 (= 3 % von Fr. 1'320.00) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'464.30. Die Position Nr. 4 in der Rechnung RE-2022-0328 vom 11. April 2022, d.h. die Aufwendung im Umfang von 0.33 Stunden, sowie die Positionen Nr. 4 – 12 in der Rechnung RE-2022-0383 vom 26. September 2022, d.h. die entsprechenden Aufwendungen im Umfang von 2.25 Stunden, standen (wie den entsprechenden Positionen ohne Weiteres zu entnehmen ist) aus- schliesslich im Zusammenhang mit den von der Privatklägerin verlangten Sistierung und Fristerstreckungen. Folglich hat die Privatklägerin für diesen durch sie verursachten Aufwand aufzukommen und die Beschwerdeführe- rin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 629.65 (= 2.58 x Fr. 220.00; + Fr. 17.05 [= 3 % Spesenpauschale von Fr. 567.60] + 7.7 % MWSt auf Fr. 584.65) zu entschädigen. Im Übrigen ist die Entschädigung der Be- schwerdeführerin aus der Staatskasse zu entrichten. - 10 - 5.2.2. In Anwendung des Grundsatzes, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, erscheint es zudem gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 28. Juli 2022 und vom 16. August 2022 sowie den drei Fristerstreckungsgesuchen entstandenen Verfahrenskosten im Umfang von ermessensweise Fr. 200.00 der Privatklägerin aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 600.00) sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2021 vollständig aufgehoben. Die Privat- klägerin (B.) wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Strafverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 2'051.55 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00, werden im Umfang von Fr. 200.00 der Privatklägerin (B.) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Ober- gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 834.65 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. 3.2. Die Privatklägerin (B.) wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 629.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard