1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. -6- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)