3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt und nur mit Bezug auf die weiteren Anträge unterliegt, denen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 3.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Vizepräsident entscheidet: