Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der am 8. Oktober 2021 erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin hat das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden. Die Oberstaatsanwaltschaft hätte die umstrittene Frage dem erstinstanzlichen Gericht vorlegen müssen und im aktuellen Verfahrensstadium nicht über das Wiederherstellungsgesuch entscheiden dürfen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Oberstaatsanwaltschaft wird bei Festhalten am Strafbefehl die Sache zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das zuständige erstinstanzliche Gericht zu überweisen haben.