Demnach geht es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO, sondern um die Frage, ob die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt und folglich die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zu laufen begann oder nicht, was letztlich die Gültigkeit der Einsprache betrifft. Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der am 8. Oktober 2021 erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin hat das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden.