2.3. Aus der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls bestritt bzw. die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als nicht erfüllt erachtete, indem sie geltend machte, dass sie keine Abholungseinladung der Post erhalten habe (UA, act. 12), woran sie auch im Beschwerdeverfahren festhielt (Beschwerde, S. 1). Demnach geht es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist i.S.v.