Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände der Verletzung der Maskentragepflicht und dem Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr. Demnach entscheidet auch über die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein.