Soweit sich die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2021 richtet, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher insoweit einzutreten. Soweit mit der Beschwerde Anträge gestellt werden, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen (Freispruch von den vorgeworfenen Übertretungen) und sich insoweit ausserhalb des Beschwerdegegenstands bewegen, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht einzutreten.