3. 3.1. Gegen diese ihr am 3. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Oberstaatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: